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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Pflichten des Eigners

1.1. Der Eigner verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Termin in einwandfreiem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

1.2. Die Boote sind bis zu einer unterschiedlichen Summe haftpflichtversichert. Die Kasko-Haftpflichtversicherung deckt bei einer Selbstbeteiligung sämtliche Schäden auf Grund von höherer Gewalt, durch Strandung, Schiffbruch, Sinken, Zusammenstoß, Feuer, Blitzschlag. Nicht versichert sind Schäden bis zur Höhe der hinterlegten Kaution, hier 500,00 € pro Boot, als auch Schäden die grob fahrlässig verursacht wurden. Bootsführer und seine Crew tragen während der Überlassungszeit das gleiche Risiko.

1.3. Die Versicherungspolice deckt jedoch nicht die an Bord befindlichen Personen gegen Unfallschäden, die sie erleiden und nicht die an Bord gebrachten Gegenstände.

1.4. Sollte der Eigner infolge eines während einer vorhergehenden Überlassung entstandenen Schadens oder aus irgendwelchen, von seinem Willen unabhängigen Gründen, nicht in der Lage sein, das vorstehend genannte Boot zum vereinbarten Zeitraum zur Nutznießung zu übergeben, so hat dieser das Recht, dem Bootsführer entweder ein Boot in gleicher Ausstattung zur Verfügung zu stellen oder den Betrag zu erstatten, ohne dass der Bootsführer Anspruch auf Schadensersatz stellen könnte. Die Höhe dieser Preiserstattung richtet sich proportional nach der Anzahl der Tage, an denen ein Ausfall der Nutznießung erfolgte.

1.5. Das freie Verfügungsrecht über das Boot wird dem Bootsführer in dem Augenblick zuerkannt, wo er schriftlich bestätigt, dass der Motor und das Boot im Allgemeinen betriebsfähig sind und wo er die von dem Vertreter des Eigentümers vorgelegte Inventarliste verglichen und unterzeichnet hat. Danach sind alle Einwendungen des Bootsführers über Ausrüstung und Tauglichkeit des Schiffes ausgeschlossen. Bei Übernahme versteckte oder bei Rückgabe entstandene Mängel des Bootes und seiner Ausrüstung berechtigen den Bootsführer nicht, den Betrag zu mindern, es sei denn, der Mangel war infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.

1.6. Falls Teile der Ausrüstung während einer vorangegangenen Überlassung beschädigt oder verloren wurden, ohne das Ersatz sofort möglich ist, kann der Bootsführer nur zurücktreten oder Minderung geltend machen, wenn das Boot in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist.

 

2. Pflichten des Bootsführers

2.1. Der Bootsführer erklärt, mit dem Boot keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen und das Schleppen von anderen Fahrzeugen nur im Notfall durchzuführen. Die Weitergabe des Bootes ist untersagt, sofern es mit dem Eigner nicht abgestimmt wurde. Selbst bei schuldlosem Verstoß gegen diese Verbote entbindet der Bootsführer ausdrücklich den Eigentümer von jeder Verantwortung in seiner Eigenschaft als Eigner und in allen anderen Eigenschaften und haftet persönlich den Schifffahrts- und Zolldienststellen gegenüber für alle Prozesse, Verfahren, Geldstrafen und Beschlagnahmen, die er hierdurch verursacht. Im Falle einer Pfändung des gemieteten Bootes ist der Bootsführer gehalten, dem Eigentümer einen obligatorischen und vertragsmäßigen Schadensersatz vom doppelten Tagessatz pro Tag der Immobilisierung des Bootes zu zahlen. Im Falle einer Beschlagnahme ist der Bootsführer gehalten, den in der Versicherungspolice festgelegten Neuwert des Bootes innerhalb von 8 Tagen zu erstatten.

2.2. Der Bootsführer versichert, zur Schiffsführung nach den Vorschriften des Vertragsgebietes einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu besitzen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen, auch durch seine Besatzungsmitglieder.

2.3. Die Navigation ist nur in ausreichend tiefem Wasser gestattet.

2.4. Der Bootsführer verpflichtet sich, nur soviel Personen einzuschiffen, wie Schlafmöglichkeiten bzw. Beförderungsmöglichkeiten auf dem gemieteten Boot vorhanden sind.

2.5. Der Bootsführer ist Verantwortlicher und hat als solcher das Logbuch, bei welchem es sich um eine Urkunde handelt, nach seemännischen Regeln vollständig zu führen und bei Havarie die zuständigen Behörden zu benachrichtigen und alle zur Errichtung eines Havarieprotokolls erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht , so haftet er für den gesamten Havarieschaden. Der durch die Havarie verursachte und während der Dauer des Vertrages entstandene Nutznießungsverlust gibt keinerlei Anrecht auf eine ganz oder teilweise Erstattung des Betrages durch den Eigentümer.

2.6. Treten während der Dauer des Vertrages Schäden, die durch den normalen Verschleiß des Materials verursacht wurden, auf, so ist der Bootsführer berechtigt, sofort und auf eigene Verantwortung die Reparatur durchführen zu lassen, vorausgesetzt, der Betrag von 200,00 Euro wird nicht überstiegen. Größere Reparaturen müssen mit dem Eigner abgestimmt werden. Die Kosten werden nach Originalrechnung mit Vorlage der Ersatzteile erstattet. Sollte sich eine, die Fahrt des Bootes nicht hindernde Reparatur als erforderlich erweisen, so ist der Bootsführer gehalten, wenigstens 24 Stunden früher zurückzukehren, damit die Reparatur ausgeführt werden kann, ohne das die Nutznießung des folgenden Bootsführers gefährdet ist. Tritt der Schaden ohne Verschulden des Bootsführers auf, wird immer dieser Tag anteilig in Geld ersetzt. Die Nichtbeachtung dieser Klausel kommt einer Verspätung gleich. Kann das Boot durch Verschulden des Bootsführers nicht termingerecht weitervermietet werden, hat der Eigentümer Anspruch auf Nutzungsausgleich.

2.7. Die Kaution ist bei Übergabe des Boots in bar oder mittels Visa- oder Mastercard zu hinterlegen. Ist der Zustand des Bootes bei Rückgabe zufriedenstellend, wird die Kaution dem Charterkunden wieder ausgehändigt. Bei fest gestellten Schäden erhält der Charterkunde eine Nachberechnung. Bis zur Zahlung wird die Kaution sicherheitshalber einbehalten.
Jedes Boot wird dem Charterkunden inklusive Treibstoff übergeben. Hierfür wird dem Charterkunden entsprechend seines gebuchten Tarifes eine Benzinpauschale in Rechnung gestellt. Sämtliche Ansprüche sind mit dieser Pauschale vom Eigner abgegolten. Der Charterkunde hat kein Recht auf Rückzahlung für eventuell nicht verbrauchtes Benzin. Die Endreinigung durch den Eigentümer geht zu Lasten des Bootsführers.  Bei Beschädigung oder Verlust des Bootes oder irgendeines im Inventar festgehaltenen Zubehörteiles ist der Bootsführer gehalten, die Reparaturkosten zu übernehmen bzw. einen Ersatz zu liefern. Die Erstattung der Kaution wird dann bis zur Begleichung der Rechnungen für die Reparatur bzw. die Ersatzlieferung durch die Versicherungsgesellschaft aufgeschoben. Diese Erstattung erfolgt als dann unter Abzug der von der Versicherungsgesellschaft nicht zurückzuzahlenden Freibeträge und unter Abzug sämtlicher durch den Schaden hervorgerufenen Nebenkosten (Telegramm, Telefon, Reisen, Protokoll, Eskortieren, Abschleppen, Arbeitsstunden etc.).

2.8. Das Boot ist zum vorgeschriebenen Termin 15 Minuten vor Zeitablauf gesäubert und entladen zurückzugeben. Im Falle des Floßcharters wird bei verspäteter Abgabe pro angerissene halbe Stunde ein Betrag von 20,00 € zu Lasten des Bootsführers berechnet. Bei anderen Booten bzw. Yachtcharter hat der Eigentümer bei schuldhafter Verzögerung Anspruch auf Schadensersatz, bei dem jeder Tag zum doppelten Tagessatz dieses Überlassungsvertrages verrechnet wird, ganz gleich aus welchen Gründen die Verspätung verursacht wurde.  Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Bootsführer ist verpflichtet, das Boot spätestens 36 Stunden vor Vertragsende nicht weiter als 25km vom Rückgabehafen zu halten. Sollte der Törn durch Verschulden des Bootsführers an einen anderen Hafen notwendig werden, ist der Bootsführer verpflichtet, bis zur Übernahme durch den Eigentümer das Boot zu überwachen. Das Schiff gilt dann erst ordnungsgemäß übergeben, wenn es vom Eigentümer oder durch eine neue Besatzung übernommen ist. Der Bootsführer trägt alle Kosten und Folgenachlasten.

2.9. Nach seiner Rückkehr muss der Bootsführer einen Termin zur Inventaraufnahme und Inspektion vereinbaren, dabei muss das Boot geräumt und gesäubert im betriebsfähigen Zustand wie bei der Übernahme sein. Die Übergabe des ordnungsgemäß geführten Logbuches ist obligatorisch. Auf der Ausscheckliste ist zu vermerken, ob evtl. Minderung oder Schadensersatzansprüche gestellt werden.

2.10. Haustiere wie Hunde, Katzen u.ä. können an Bord ohne eine Gebühr mitgenommen werden.

2.11. Bodenberührungen ziehen eine kostenpflichtige Untersuchung des Unterwasserschiffes nach sich. Der Bootsführer haftet auch für alle Schäden, Verluste und Unfälle seiner Crew. Der Ölstand und Wasserstand sind täglich vor Fahrtantritt zu prüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen voll zu Lasten des Bootsführers.

2.12. Der Eigentümer hat das Recht, bei berechtigten Zweifeln zu prüfen, ob die Zusicherungen des Bootsführer hinsichtlich der Befähigung zur Schiffsführung den Tatsachen und Anforderungen entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Eigentümer befugt, vom Vertrag zurückzutreten unter Einbehaltung der Vertragsgebühren oder einen befähigten Skipper zu vermitteln, der für die Sicherheit der Crew und des Bootes die nötigen Kenntnisse besitzt. Die Kosten für den Skipper gehen zu Lasten des Bootsführers.

3. Vertragseintritt, Zahlung und Rücktritt

3.1. Der Vertrag zur Buchung der Leistungen erfolgt mit der Bestätigung der Reservierung telefonisch oder online durch den Kunden oder seines Bevollmächtigten und der Zusendung des Chartervertrages durch die LIFEdecision GmbH. Die Zahlung erfolgt ohne Abzüge sofort nach Rechnungserhalt in bar, spesenfrei mit Scheck oder Überweisung an die LIFEdecision GmbH, Glinkastr. 2, 10117 Berlin. Der Kraftstoff, die Endreinigung und ggf. fehlendes oder defektes Inventar gehen zu Lasten des Charterers. Bei Rücktritt des Charterers bis 8 Wochen vor Charterbeginn wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 Euro pro Buchung fällig. Bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Charterbeginn werden pauschal 50% des Gesamtpreises zur Zahlung fällig. Bei Rücktritt ab 4 Wochen vor Charterbeginn gilt die gesamte Vertragssumme für die LIFEdecision GmbH als erworben. Es wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.

4. Gerichtsstand

4.1. Für den Zahlungsverkehr, insbesondere den Anspruch des Eigentümers auf Erhalt der Zahlung und Streitigkeiten wegen Mängel an Boot und Ausrüstung, vereinbaren beide Parteien die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Vorstehende Vertragsbedingungen werden anerkannt. Jegliche Art von Nebenabsprache bedarf zur Rechtsgültigkeit der Schriftform. In allen strittigen Fällen wird eine gütliche Einigung angestrebt.

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